Rz. 10

Wichtig ist überdies § 17 Abs. 2a BeurkG, nach dem der Notar darauf hinwirken soll, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. Gem. § 17 Abs. 2a Nr. 2 Hs. 2 BeurkG soll dieser Übereilungsschutz im Regelfall dadurch gewährleistet werden, dass der Notar dem Käufer den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellt. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Beachtung der Frist zwar nicht; bei einer Verkürzung der Zwei-Wochen-Frist müssen jedoch nachvollziehbare Rechtfertigungsgründe im Hinblick auf Schutzinteressen des Käufers vorliegen. Der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz muss dann auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet sein. Die Gründe der Fristunterschreitung sollen nach § 17 Abs. 2a Nr. 2 S. 3 BeurkG in der Niederschrift angegeben werden. Die Frist steht nicht zur Disposition des Verbrauchers, so dass sein etwaiger Verzicht auf ihre Einhaltung diese nicht entbehrlich macht. Der Notar hat die Amtspflicht, die Beurkundung bei Nichtvorliegen von hinreichenden Gründen für die Fristunterschreitung abzulehnen. Andernfalls kann ein Amtshaftungsanspruch gegen den Notar entstehen.[13] Der Notar wird also diese Frage spätestens im Zuge der Beurkundung mit den Beteiligten erörtern und ggf. schon im Eigeninteresse Wert darauf legen müssen, bei einer verkürzten Frist die dafür maßgeblichen Gründe zu prüfen und zu dokumentieren.[14]

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