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Schließlich legt die MaBV fest, dass Bauträger die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO benötigen. Diese Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn die Person, die die Bauträgergeschäfte übernimmt, die persönliche und organisatorische Gewähr dafür bietet, dass die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung aller Voraussicht nach eingehalten werden.

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