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Von erheblichem Belang insbesondere für die Interessen des Bauträgers ist die Beantwortung der Frage, welche rechtlichen Folgen ein unwirksamer Ratenplan hat. Der für Bauträgerverträge zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat mit Urt. v. 22.12.2000 entschieden, dass eine Zahlungsvereinbarung, die gegen § 3 Abs. 2 MaBV verstößt, nichtig ist. An ihre Stelle treten dann aber keineswegs die in der MaBV vorgesehenen Raten, da diese Verordnung rein gewerberechtlicher Natur ist.[79] Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urt. v. 22.3.2007 ausdrücklich bestätigt und zudem klargestellt, dass an die Stelle der gegen § 3 Abs. 2 MaBV verstoßenden und somit nichtigen Zahlungsvereinbarung weder der Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV noch § 632a BGB (Abschlagszahlungen), sondern allein § 641 Abs. 1 BGB treten könne.[80] Denn § 632a BGB findet auf Bauverträge, die dem Anwendungsbereich der MaBV unterliegen, keine Anwendung. Für den Bauträger bedeutet dies, dass im Falle eines unwirksamen Zahlungsplans allein die Abnahme nach § 641 BGB die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs herbeiführt. Der Notar hat deswegen besonders auf die Beurkundung eines MaBV-konformen Zahlungsplans hinzuwirken und auf den unbedingten Wegfall eines der MaBV widersprechenden Ratenplans hinzuweisen sowie über die entsprechenden Folgen zu belehren, will er sich nicht Regressansprüchen des Bauträgers ausgesetzt sehen.

Zur Problematik des Ratenplans nach § 3 Abs. 2 MaBV gehört auch die Frage, wie denn der Nachweis der Erreichung der einzelnen Bauabschnitte zu erbringen sei. Dies hat durch entsprechende Bestätigungen des bauleitenden Architekten zu geschehen,[81] wobei die Fälligkeit zum einen an das tatsächliche Erreichen des Bautenstandes geknüpft werden und daneben dem Erwerber zusätzlich eine entsprechende Mitteilung zugegangen sein muss. Wollen die Parteien eines Bauträgervertrags eine entsprechende Klausel vereinbaren, sollte der Notar beim Entwurf also genau darauf achten, dass die Mitteilung des Bautenstandes nicht allein konstituierend für die Fälligkeit des Kaufpreises ist, sondern in jedem Fall auch an den tatsächlich erreichten Bautenstand anknüpft. Nr. 4 der Anlage zum Kaufvertrag trägt diesem Erfordernis Rechnung.

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