Rz. 28

Der BGH hat sich in der letzten Zeit darüber hinaus in einer Reihe von Entscheidungen mit dem Thema Nachzügler-Erwerber auseinandergesetzt. Hierbei geht es um Erwerber, die von einem Bauträger erst nach der Fertigstellung eines Projekts insbesondere Eigentumswohnungen erwerben. Höchstrichterlich geklärt ist nunmehr die Frage, ob auch dann Werkvertragsrecht Anwendung findet, wenn ein Erwerber erst nach der Fertigstellung des Projekts bspw. eine Eigentumswohnung vom Bauträger erwirbt. Der BGH[52] bejahte diese Frage, soweit sich der Vertrag auf ein neu errichtetes Haus oder eine neu errichtete Eigentumswohnung bezog, obgleich das Bauwerk zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt ist. In welchen Fällen der BGH von der Neuerrichtung im Sinne seiner Entscheidung ausgeht, lässt sich zwei weiteren Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2016 entnehmen.[53]

Der BGH hat zudem neuerlich entschieden, dass Bestimmungen, mit denen die Wirkungen einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von der Eigentümerversammlung beauftragte Person auch auf Nachzügler-Erwerber ausgedehnt werden sollten, unwirksam sind. Eine Bestimmung in einem Erwerbervertrag, mit der eine derartige Bindung auch von Nachzüglern an eine bereits erfolgte Abnahme erreicht werden soll, ist bereits nach § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB unwirksam, weil die Verjährungsfrist für den Nachzügler (die mit der Abnahme zu laufen beginnen würde) unangemessen verkürzt würde.[54]

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