Rz. 33

Einem Anlagevermittlungsunternehmen obliegt zum Schutz der Rechtsgüter seiner Kunden gem. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB grds. die Pflicht, nur solche Vermittler mit der Anlagevermittlung zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit es sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hat.[92] Diese Pflicht umfasst auch den Schutz der Kunden vor solchen Schäden, die ihnen von dem einschlägig wegen Betrugs vorbestraften Vermittler durch den Abschluss von kriminellen Eigengeschäften zugefügt werden.[93] Eine Vertriebsorganisation, die sich mit Anlagevermittlung befasst, kann für das strafbare Verhalten ihres Untervermittlers, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut hat, gem. § 278 BGB haften.[94]

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen.[95] Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht.[96] Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen.[97] Unter Berücksichtigung dieser Rechtssätze konnte das OLG Karlsruhe[98] davon ausgehen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für eine fehlerhafte Anlageempfehlung eines ihrer Mitarbeiter ggü. einem Mandanten im Hinblick auf den steuerberatungsvertraglichen Bezug, in dessen Zusammenhang die Empfehlung erfolgte, nach § 278 BGB einzustehen hat.[99]

[95] BGH, 15.3.2012 – III ZR 148/11, WM 2012, 837, Tz. 19 unter Bezugnahme auf BGH, 14.2.1989 – VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725.
[96] BGH, 15.3.2012 – III ZR 148/11, WM 2012, 837, Tz. 19 unter Bezugnahme auf BGH, 8.10.1991 – XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209.
[97] BGH, 15.3.2012 – III ZR 148/11, WM 2012, 837, Tz. 19 unter Bezugnahme auf BGH, 11.10.1994 – XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; BGH, 4.2.1997 – XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; BGH, 13.5.1997 – XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237; BGH, 19.7.2001 – IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191; vgl. ferner BGH, 10.2. 2005 – III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756, 757.
[98] OLG Karlsruhe, 20.12.2012 – 17 U 130/12, BeckRS 2014, 02583.
[99] BGH, 19.12.2013 – IX ZR 293/13, BeckRS 2014, 02535, Tz. 2; D. Fischer, WM 2014, Sonderbeilage Nr. 1, S. 39.

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