Rz. 32

Ob eine vertragliche Verpflichtung eine Anlageberatung oder -vermittlung betrifft, hängt davon ab, ob bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles eine unabhängige, fachkundige, an den Verhältnissen des Interessenten ausgerichtete Beurteilung der für eine Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände im Vordergrund stand – dann Anlageberatung – oder ob der Interessent lediglich Auskünfte über das Anlageobjekt und den Kapitalsuchenden ohne individuelle Beratung gewünscht hat – dann Anlagevermittlungs- oder Auskunftsvertrag.[91]

[91] Vgl. BGH, WM 1993, 1238, 1239 = NJW-RR 1993, 1114 f.; BGH, 27.10.2005 – III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109, Tz. 14; Seibert, S. 132 ff.

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