Rz. 16

Ein Steuerberater haftete einem Dritten, der sich an dem von diesem Berater betreuten Unternehmen beteiligte, nicht aus einem Auskunftsvertrag für eine unzutreffende Bonitätsauskunft bzgl. seiner Mandantin; ein solcher Vertrag wurde verneint, weil allein die Einschaltung eines sachkundigen Beraters bei Vertragsverhandlungen nicht dessen persönliche Haftung für Erklärungen begründe, die vorrangig dem vertretenen Auftraggeber zuzurechnen seien, insb. wenn auch der Dritte sachkundigen Beistand habe.[31]

 

Rz. 17

Dagegen haftete eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine unvollständige Auskunft über die voraussichtliche Anerkennung einer Umsatzsteueroption im Rahmen eines Erwerbermodells abgegeben hatte, aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, weil die Gesellschaft Treuhänderin der Erwerber habe werden wollen und deswegen ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwertung des Objekts gehabt habe.[32]

 

Rz. 18

Ein Steuerberater haftete seinem Auftraggeber wegen einer falschen Auskunft über die Vorsteuererstattung bzgl. eines Bauvorhabens.[33]

 

Rz. 19

Eine Steuerberatungsgesellschaft haftete aus einem Auskunftsvertrag oder vorvertraglichen Schuldverhältnis wegen einer unzutreffenden Aufklärung über Steuervorteile bei Anlageberatung.[34]

[31] BGH, WM 1992, 1031, 1035 = NJW 1992, 2080, 2083.
[32] BGH, WM 1995, 941, 943 = NJW-RR 1995, 619.

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