Rz. 12

Ein Auskunftsvertrag wurde verneint in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt ggü. einem Gläubiger seines Mandanten leichtfertig dessen Bonität zugesichert hatte.[27] Der Rechtsanwalt hatte erklärt, der Mandant sei glaub- und kreditwürdig, zahlungsfähig und zahlungsbereit; der Gläubiger hatte im Vertrauen auf diese Erklärung von Sicherungsmaßnahmen abgesehen. In dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, ein Rechtsanwalt könne ausnahmsweise mit Zustimmung seines Mandanten Auskunftsperson ggü. dessen Gegner werden, wenn die Umstände deutlich für einen Verpflichtungswillen des Anwalts sprächen; dies komme insb. dann in Betracht, wenn er von dem Mandanten zu einer Unterredung wegen dessen Kreditwürdigkeit hinzugezogen werde. Im entschiedenen Falle ergebe die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände aber keinen anwaltlichen Verpflichtungswillen zum stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages. Für den Gläubiger sei v.a. mit Rücksicht auf die allgemein gehaltenen Äußerungen des Rechtsanwalts klar gewesen, dass dieser sich in erster Linie vor seinen Mandanten gestellt und ihn in der Abwehr der angedrohten Maßnahmen unterstützt habe.

 

Rz. 13

Ein stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen einem Rechtsanwalt und einem Vertragsgegner des Mandanten wurde in folgendem Fall nicht angenommen:[28] Der Rechtsanwalt, der als Treuhänder einen Kaufvertrag abzuwickeln hatte, hatte mit Erklärungen über den Warenwert und die Erfolgsaussicht der – später gescheiterten – Vertragsdurchführung einen Dritten bewogen, dem Mandanten einen Kredit zu gewähren, der aus dem Kaufpreis zurückgezahlt werden sollte. Nach Ansicht des BGH hat sich der Rechtsanwalt nicht i.S.e. Auskunftsvertrages ggü. dem Kreditgeber verpflichtet. Dieser habe nach geschäftsgefährdenden Umständen nicht ausdrücklich gefragt und deswegen keine entsprechende Auskunft erwarten dürfen; außerdem hätte sich ihm wegen des spekulativen Charakters des Geschäfts aufdrängen müssen, dass die beabsichtigte Darlehensgewährung hohe Risiken berge.

 

Rz. 14

Dagegen haftet ein Rechtsanwalt (Strafverteidiger) einem Dritten, der eine Barkaution stellt, um einen Haftbefehl gegen den Mandanten außer Vollzug setzen zu lassen, aus Auskunftsvertrag, wenn der Rechtsanwalt die Frage des Geldgebers nach den Risiken der Kaution unvollständig beantwortet.[29]

 

Rz. 15

Ein Auskunftsvertrag kommt in Betracht, wenn ein Rechtsberater – z.B. im Zusammenhang mit einem internationalen Unternehmenskauf – eine Rechtsberatung übernimmt, die einen potenziellen ausländischen Geschäftspartner des Mandanten durch Abgabe einer Third Party Legal Opinion[30] und/oder gemäß "legal due diligence" – über einzelne Rechtsfragen des geplanten Geschäfts unterrichten soll; dies setzt allerdings eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Rechtsberater und dem Dritten voraus (vgl. § 9 Rdn 6, § 10 Rdn 30).

[27] BGH, WM 1978, 576.
[28] BGH, NJW 1991, 32; vgl. auch BGH, 21.9.2017 – IX ZR 12/17, BeckRS 2017, 131188, Tz. 3; D. Fischer, WM 2019, Sonderbeilage Nr. 1, S. 38.
[30] Vgl. hierzu Ganter, NJW 2014, 1771; D. Fischer, VersR 2015, 521, 531.

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