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Muster 11.2: Aufgebotsbeschluss

 

Muster 11.2: Aufgebotsbeschluss

Das Amtsgericht[7] – Nachlassgericht/Zivilgericht – _________________________

erlässt in der Aufgebotssache

_________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,

an der beteiligt sind:

1. _________________________

2. _________________________

durch den/die Rechtspfleger/in

am _________________________ folgenden

Ausschlussbeschluss

I. Folgenden Nachlassgläubigern werden ihre angemeldeten Forderungen gegen den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ vorbehalten:

Gläubiger:

1. _________________________ (Name) _________________________ (Anschrift)

 
Gegenstand der Forderung _________________________ _________________________ EUR

Grund: _________________________ (z.B. Vermächtnis)

2. _________________________ (Name) _________________________ (Anschrift)

 
Gegenstand der Forderung _________________________ _________________________ EUR

Grund: _________________________ (z.B. Vermächtnis)

I. Die übrigen Nachlassgläubiger, soweit nicht ihre Rechte nach dem Gesetz unberührt bleiben, können – unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen befriedigt zu werden – von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss verbleibt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Herr Rechtsanwalt _________________________ hat als Nachlassverwalter des am _________________________ verstorbenen _________________________ das Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern beantragt und ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihrer Wohnorte beigefügt. Er beantragt insoweit den Erlass eines Ausschlussbeschlusses.

Der Antrag ist nach §§ 1970 ff. BGB und §§ 433 ff. FamFG zulässig.

Das Aufgebot ist durch die Anheftung an die Gerichtstafel vom _________________________ bis _________________________ sowie durch Einrücken in den Bundesanzeiger vom _________________________ bekannt gemacht und den Nachlassgläubigern, die dem Gericht angezeigt worden sind, zugestellt worden.

Andere als die in Ziff. I der Beschlussformel bezeichneten Nachlassgläubiger haben vor Erlass des Ausschlussbeschlusses Forderungen nicht angemeldet.

Der auf Erlass des Ausschlussbeschlusses gegen die übrigen Nachlassgläubiger gestellte Antrag ist daher gerechtfertigt, §§ 433 ff. FamFG.

(Rechtspfleger/in)

[7] Vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rn 577.

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