Rz. 15
Behandelt ein Arzt eine bewusstlose oder willensunfähige Person ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, entstehen mangels Vertrags keine vertraglichen Ansprüche. Es kommt jedoch Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB in Betracht, wenn die Behandlung objektiv dem Interesse des Patienten und seinem mutmaßlichen Willen entspricht. Die Behandlung ist zunächst auf vital oder absolut indizierte Maßnahmen zu beschränken; nur relativ indizierte, mit erheblichen Risiken oder Einschränkungen (z.B. Amputationen) verbundene Behandlungsmaßnahmen sind der Entscheidung des Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters vorbehalten.[27] Pflichtverstöße im Rahmen der Geschäftsführung führen bei Verschulden zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB. Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 680 BGB) kommt bei professionellen Nothelfern nicht zum Tragen;[28] für einen nur zufällig an der Unglücksstelle anwesenden Arzt dürfte das Haftungsprivileg aber gelten.[29]
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