Rz. 15

Behandelt ein Arzt eine bewusstlose oder willensunfähige Person ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, entstehen mangels Vertrags keine vertraglichen Ansprüche. Es kommt jedoch Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB in Betracht, wenn die Behandlung objektiv dem Interesse des Patienten und seinem mutmaßlichen Willen entspricht. Die Behandlung ist zunächst auf vital oder absolut indizierte Maßnahmen zu beschränken; nur relativ indizierte, mit erheblichen Risiken oder ­Einschränkungen (z.B. Amputationen) verbundene Behandlungsmaßnahmen sind der Entscheidung des Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters vorbehalten.[27] Pflichtverstöße im Rahmen der Geschäftsführung führen bei Verschulden zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB. Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 680 BGB) kommt bei professionellen Nothelfern nicht zum Tragen;[28] für einen nur zufällig an der Unglücksstelle anwesenden Arzt dürfte das Haftungsprivileg aber gelten.[29]

[27] Pauge/Offenloch, Rn 83; Laufs/Kern/Rehborn, § 43 Rn 13.
[28] Pauge/Offenloch, Rn 75; Staudinger/Bergmann, § 680 Rn 15; Palandt/Sprau, § 680 Rn 1; MüKo/Wagner, Vor § 630a Rn 30; BGH, Urt. v. 14.6.2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 im Rahmen von § 839 BGB; zur pflichtwidrig unterlassenen Hilfeleistung von Sportlehrern BGH, Urt. v. 4.4.2019 – III ZR 35/18, MedR 2019, 799 mit Anm. Lippert.
[29] So OLG München, Urt. v. 6.4.2006 – 1 U 4142/05, NJW 2006, 1883; Roth, NJW 2006, 2814; Palandt/Sprau, § 680 Rn 1; ­MüKo/Wagner, Vor § 630a Rn 30.

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