Rz. 59

Gemäß § 630h Abs. 4 BGB wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung des Behandelnden[216] für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten ursächlich war. Schon vor der Kodifizierung führte nach allgemeiner Auffassung die Übernahme der Behandlung durch einen dazu nicht hinreichend befähigten Behandler – wozu auch die unterlassene Hinzuziehung eines Konsiliararztes gehört –, zu dessen Haftung unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens,[217] neben das gegebenenfalls ein Organisationsverschulden des Klinikträgers treten kann: Klinikträger und Chefarzt traf gegebenenfalls die Beweislast für fehlende Kausalität,[218] da der Einsatz eines nicht hinreichend befähigten Behandlers zu den voll beherrschbaren Risiken zählt.[219] Die Vermutung des § 630h Abs. 4 BGB betrifft ausschließlich die haftungsbegründende Kausalität; für den Nachweis des Behandlungsfehlers gelten die allgemeinen Regeln.[220]

[216] Wohl: mangelnde tatsächliche fachliche Kompetenz, vgl. Rehborn, MDR 2013, 565, 568, nämlich fehlende Ausbildung und fehlende Erfahrung, vgl. MüKo/Wagner, § 630h Rn 72.
[217] BGH, Urt. v. 30.5.1989 – VI ZR 200/88, VersR 1989, 851, 852; Spickhoff/Greiner, § 839 Rn 25; Laufs/Kern/Rehborn, § 96 Rn 31 ff.; Geiß/Greiner, Kap. B Rn 16; zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit BGH, Urt. v. 29.4.2010 – 5 StR 18/10, NJW 2010, 2595 ff.
[218] BGHZ 88, 248, 256 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.1.1989 – 3 U 28/88, VersR 1990, 53, 54; MüKo/Wagner, § 630h Rn 71.
[219] § 630h Abs. 1 BGB; vgl. Katzenmeier, NJW 2013, 817, 821 Fn 70.
[220] Vgl. MüKo/Wagner, § 630h Rn 74.

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