Rz. 3

Die Zustellung des Scheidungsantrages setzt die Stichtage für den Zugewinnausgleich (genaues Datum der Zustellung) und den Versorgungsausgleich (letzter Tag des Vormonats).

 

Rz. 4

Von der gesetzlichen Regelung kann nur unter besonderen Umständen abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden.[1] So kann es in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Antragstellung zu modifizieren,[2] so z.B., wenn damit eine Manipulation bezweckt wird.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge