Rz. 3
Die Zustellung des Scheidungsantrages setzt die Stichtage für den Zugewinnausgleich (genaues Datum der Zustellung) und den Versorgungsausgleich (letzter Tag des Vormonats).
Rz. 4
Von der gesetzlichen Regelung kann nur unter besonderen Umständen abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden.[1] So kann es in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Antragstellung zu modifizieren,[2] so z.B., wenn damit eine Manipulation bezweckt wird.[3]
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