Rz. 1
Die Zustellung des Scheidungsantrags wird durch das Gericht erst veranlasst, nachdem Kostenvorschuss eingezahlt oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
Rz. 2
Praxistipp:
Aus praktischen Gründen ist es ratsam, den Kostenvorschuss auf der Basis des selbst geschätzten vorläufigen Verfahrenswertes (Scheidung und Versorgungsausgleich) sofort selbst einzuzahlen (siehe § 7 Rdn 6).
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