Rz. 33

Wichtigste Aufgabe in der anwaltlichen Beratung ist, die erforderliche Sensibilität für diese Fragen zu entwickeln und ggf. von dem Mandanten bzw. der Mandantin gezielt die notwendigen Informationen zu erfragen. Aus pragmatisch-taktischer Sicht gibt es keine Notwendigkeit, ein komplexes dogmatisch schlüssiges Gesamtkonzept aufzustellen. Vielmehr muss der anwaltliche Berater die Risiken erkennen und im Einzelfall im Interesse seines konkreten Mandats durch geschickte und zielorientierte Vorgehensweise bewältigen.

 

Rz. 34

Bei der Bearbeitung eines praktischen Einzelfalles stellt sich mithin die Frage des Doppelverwertungsverbotes immer für einen konkreten Regelungsbereich:

Wird für den Zugewinn das Aktivvermögen zusammengestellt, so geht es regelmäßig nur darum, alle Vermögenspositionen zusammenzutragen, die zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden sind. Es kommt dabei aber an sich für den Zugewinn nicht darauf an, woher die jeweilige Vermögensposition stammt.
Aus dem Blickwinkel des Doppelverwertungsverbots ist dagegen nicht nur von Interesse, wie hoch der Betrag ist, der auf einem bestimmten Konto zum Zeitpunkt des Stichtags vorhanden ist, sondern gerade auch, woher das Geld mit welcher Zweckbestimmung gekommen ist und ob es deshalb für andere Regelungsbereiche von Bedeutung sein kann.
Für die Schulden kann Entsprechendes gelten (dazu § 3 Rdn 68).
Geht es um Unterhalt und sind bei der Berechnung bestimmte Kapitalbeträge von Bedeutung, ist relevant, ob diese Beträge zum Stichtag für den Zugewinnausgleich bereits abgeschmolzen sein werden oder ob noch nennenswerte Teilbeträge vorhanden sein werden. Bedenkt man, dass die Beteiligten durch die Einreichung des Scheidungsantrags letztlich den Zeitpunkt der Zustellung bestimmen, so kommen hier durchaus auch taktische Überlegungen ins Spiel.

Dabei muss der Anwalt zuerst genau prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang diese konkrete Position in einem der anderen Rechtsbereiche bereits früher berücksichtigt worden ist. Ist dies der Fall, muss das Ziel des Anwalts sein, eine erneute Berücksichtigung in dem jetzigen Regelungsbereich zum Nachteil des Mandanten zu verhindern.

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