Rz. 29

Zuerst einmal ist zu prüfen, ob überhaupt der gleiche Regelungsbereich berührt ist. Denn eine solche doppelte Teilhabe kann nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird und daher Überschneidungen vorkommen können.

 

Rz. 30

Das ist im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich vielfach gar nicht der Fall, weil der Zugewinnausgleich auf den Ausgleich des Vermögensstamms – zudem noch bezogen auf einen genauen Stichtag – gerichtet ist, während der Unterhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, in erster Linie auf regelmäßigen Einkünften und Vermögenserträgen aufbaut.[25] So werden Zinseinkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, während im Zugewinnausgleich allein das Bankguthaben als Vermögensstamm zugrunde gelegt wird.[26] Gleiches gilt bei vorhandenem Wohneigentum, das im Zugewinnausgleich als Vermögenswert zu berücksichtigen ist, während sich ein vorhandener Wohnwert als Nutzungsvorteil auf die Höhe des Unterhalts auswirkt.[27]

 

Rz. 31

Jedoch zeigen die Fallbeispiele, dass es dennoch zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kommen kann, wenn nämlich bei der Festsetzung des laufenden Unterhaltes auch der Vermögensstamm herangezogen wird – wie bei einer Abfindung.[28]

 

Rz. 32

In solchen Fällen ist lediglich zu beachten, dass durch den Zugewinnausgleich mit der Übertragung von Kapital auch die sich daraus ergebenden Vermögenseinkünfte verlagert werden. Dies kann dann für die Zukunft unterhaltsrechtlich relevante Auswirkungen haben:

der Empfänger des Kapitals bezieht Einkünfte; dies reduziert seine Bedürftigkeit und
der Ehegatte, der Kapital abgeben muss, verliert Einkünfte; damit reduziert sich seine Leistungsfähigkeit. Daher können auch keine fiktiven Zinsen mehr angesetzt werden.[29]
 

Praxistipp:

Leben die Beteiligten im Güterstand der Gütertrennung, kommt nur eine Berücksichtigung im Unterhalt in Frage. Die Unterhaltsberechtigte sollte also darauf drängen, die Einmalzahlung beim Unterhalt zu berücksichtigen. Andernfalls entgeht sie ihr vollständig.

[25] BGH v. 9.2.2011 – XII ZR 40/09, FamRZ 2011, 622 mit Anm. Koch und Anm. Borth, FamRZ 2011, 705.
[26] BGH FamRZ 2011, 622.
[27] BGH FamRZ 2011, 622; BGH FamRZ 2008, 761; BGH FamRZ 2007, 1532.
[28] BGH FamRZ 2011, 622; BGH FamRZ 2008, 761, Rn 17; Hoppenz, FamRZ 2006, 1242, 1243 und FamRZ 2008, 765, 766; Münch, NJW 2008, 1201 f.

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