Rz. 50
Werden im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über Unterhalt oder Zugewinn getroffen, so ist schon im Hinblick auf das Haftungsrisiko des beratenden Anwalts zwingend erforderlich, dass diese Fragen immer deutlich angesprochen und dann auch ausdrücklich und unzweifelhaft geregelt werden.[55] Dies gilt selbstverständlich auch für Vergleiche, die in gerichtlichen Verfahren abgeschlossen werden.
Rz. 51
Werden in der Vereinbarung nur Teilbereiche geregelt, so sollte jedenfalls Klarheit geschaffen werden, auf welche Weise die Anrechnung erfolgt, so dass bei einer späteren Auseinandersetzung über weitere Bereiche keine Auslegungsstreitigkeiten auftreten können.
Rz. 52
Praxistipp:
▪ | Selbst wenn man von einem Vorrang einer Anrechnung im Unterhalt ausgeht, so spricht viel dafür, eine davon abweichende Vereinbarung der Eheleute dem Formerfordernis des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB zu unterwerfen.[56] |
▪ | Soweit eine Unterhaltsregelung während der Trennungszeit für den nachehelichen Unterhalt abgeschlossen wird, ist die Form des § 1585c BGB zu beachten.[57] |
▪ | Der BGH hat es letztlich als für den Zugewinn bindend angesehen, wenn die Beteiligten kraft – ggf. stillschweigender – Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen haben.[58] Dabei hat er ebenfalls die Formbedürftigkeit betont und die Bindung im Ergebnis aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet.[59] |
▪ | Soweit darin ein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt gesehen werden könnte, können sich hieraus Wirksamkeitsbedenken ergeben. Denn ein Unterhaltsverzicht für die Zeit des Getrenntlebens ist für die Zukunft nicht möglich (§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1614 BGB; vgl. auch § 1585c BGB[60]). |
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