Rz. 36

Die beiden eingangs gezeigten Fallbeispiele machen schon deutlich, dass beim Verbot der Doppelverwertung vor allem der zeitliche Aspekt eine große Bedeutung hat, da sich hier der stichtagsbezogene Zugewinnausgleichsanspruch und der auf lange Laufzeit angelegte Unterhaltsanspruch überschneiden.

 

Rz. 37

Eine Konkurrenzsituation zum Zugewinn kann in der Praxis zudem lediglich dann entstehen, wenn am Stichtag Geldbeträge als Vermögen etwa auf dem Bankkonto vorhanden sind oder vergleichbare Ansprüche bestehen, obwohl dieses Geld

nach dem Stichtag für den Unterhalt benötigt wird, weil es bestimmungsgemäß erst künftigen Unterhalt decken soll oder
schon unterhaltsrechtlich hätte verteilt werden müssen (Unterhaltsrückstände).
 

Rz. 38

Unter diesem zeitlichen Blickwinkel relativiert sich oft das Problem der Doppelanrechnung:

Bei einer Einmalzahlung besteht eine Konkurrenz zwischen Unterhalt und Zugewinn folglich nur dann, wenn dieser Betrag vor dem Stichtag gezahlt worden ist.
Ist vor dem Stichtag bereits die Zahlung erfolgt, kann nur noch derjenige Betrag für den Zugewinn relevant werden, der zum Stichtag noch vorhanden ist.
Eine Einmalzahlung, die erst nach dem Stichtag gezahlt worden ist und deren zugrunde liegender Anspruch auch erst nach dem Stichtag entstanden ist, kommt schon wegen des Zeitfaktors nicht für den Zugewinnausgleich in Betracht. Das Risiko einer Doppelanrechnung besteht folglich gar nicht.
 

Rz. 39

Problematisch ist dagegen die Einordnung einer Forderung:

Im Rahmen des Zugewinns reicht es aus, wenn der zugrunde liegende Anspruch bis dahin entstanden ist,[30] auch wenn die Zahlung erst nach dem Stichtag erfolgt.
Bei der Festsetzung des Unterhalts lässt sich aber argumentieren, dass auch die Auszahlung erfolgt sein muss, denn von Ansprüchen allein kann der Unterhaltspflichtige weder leben noch Unterhalt zahlen.
Unerheblich ist, ob es sich bei der Zahlung um eine Abgeltung für zukünftige (nach dem Stichtag liegende) Leistungen handelt, denn auch diese wäre zum Endvermögen zu rechnen.[31]
[30] Vgl. BGH FamRZ 1998, 362; OLG Hamm FamRZ 1999, 1068, 1070; Scholz/Stein/Carlberg, Teil B, Rn 25.

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