Rz. 34
Ersparte berufsbedingte Aufwendungen sind als Vorteil zu berücksichtigen. Mangels konkreter Anhaltspunkte werden diese von einem Großteil der Rechtsprechung[32] mit 10 % des Nettoeinkommens geschätzt (§ 287 ZPO). Der BGH[33] hat einen 10 %-igen Abschlag auf den Verdienstausfallschaden wegen ersparter berufsbedingter Aufwendungen dem Grunde nach gebilligt.
Rz. 35
Manche Gerichte nehmen einen konkreten (und nicht pauschalierten) Vorteilsausgleich vor. Nach OLG Celle[34] sind nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Höhe der Fahrtkosten, 5 – 10 % anzurechnen. OLG Düsseldorf[35] verlangt eine konkrete Berechnung der berufsbedingten Aufwendungen.
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