Rz. 9
Nachdem der BGH im Außenverhältnis zutreffend die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB auf die Sorgerechtsvollmacht anwendet, stellt er weiter fest, dass sich aus der trotz Vollmachtserteilung fortbestehenden elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff. BGB sodann regelmäßig das Innenverhältnis ergibt.[16] Aus der elterlichen Sorge folgen Mitwirkungspflichten sowie Kontrollbefugnisse und -pflichten des vollmachtgebenden Elternteils.[17] Eines gesonderten vertraglichen Schuldverhältnisses, etwa eines Auftrags, bedarf es für das Innenverhältnis nicht.[18]
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