Rz. 9

Nachdem der BGH im Außenverhältnis zutreffend die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB auf die Sorgerechtsvollmacht anwendet, stellt er weiter fest, dass sich aus der trotz Vollmachtserteilung fortbestehenden elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff. BGB sodann regelmäßig das Innenverhältnis ergibt.[16] Aus der elterlichen Sorge folgen Mitwirkungspflichten sowie Kontrollbefugnisse und -pflichten des vollmachtgebenden Elternteils.[17] Eines gesonderten vertraglichen Schuldverhältnisses, etwa eines Auftrags, bedarf es für das Innenverhältnis nicht.[18]

[18] BGH, Beschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, NJW 2020, 2182, 2185 (Rn 26); kritisch hierzu: Löhnig, NJW 2020, 2150, 2151 ("im Ergebnis zutreffend, jedoch unpräzise, denn zwischen den Eltern eines minderjährigen Kindes besteht […] ein mittreuhänderisches Schuldverhältnis"); a.A. Hoffmann, JAmt 2015, 6; Amend-Traut, FamRZ 2020, 174.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge