Rz. 2

Im Verhinderungsfall eines Elternteils kann die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil erforderlich werden. Zwar ist die elterliche Sorge unverzichtbar und unvererblich, ihre Ausübung kann jedoch dem anderen Elternteil übertragen werden.[1]

[1] BGH, Beschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, NJW 2020, 2182 (Rn 21); Grüneberg/Götz, § 1626 Rn 3.

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