Rz. 11

Neben der Erteilung einer Vollmacht für spezielle Rechtsgeschäfte kann eine Sorgerechtsvollmacht auch als Generalvollmacht erteilt werden. Denn der vollmachtgebende Elternteil verzichtet durch eine Generalvollmacht nicht auf die elterliche Sorge sondern bleibt weiter berechtigt und verpflichtet. Die Zulässigkeit einer Generalsorgerechtsvollmacht ist anerkannt.[21]

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