Rz. 2

Zur Verwalterzustimmung (vgl. § 3 Rdn 26):[1] Sowohl das schuldrechtliche Rechtsgeschäft als auch die Auflassung sind unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist.

Manche Beteiligte stören sich am Erfordernis der Verwalterzustimmung in (oft älteren) Gemeinschaftsordnungen und empfinden diese als überflüssig oder lästig. Manche Käufer macht das Erfordernis nervös. Das WEG sieht in § 12 Abs. 4 die Möglichkeit vor, dass die Wohnungseigentümer eine solche Veräußerungsbeschränkung durch Beschluss aufheben.

 

Rz. 3

 

WEG-Reform:

Durch die WEG-Reform ist die Möglichkeit, eine bereits vorhandene Veräußerungsbeschränkung aufzuheben, angepasst worden: Nach § 12 Abs. 4 WEG können die Wohnungseigentümer zwar nach wie vor die Aufhebung beschließen. Entfallen ist jedoch die Regelung, wonach diese Befugnis durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

Ist ein Beschluss gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung nunmehr nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 WEG im Grundbuch gelöscht werden. Stattdessen kann mit Anzeigepflichten gearbeitet werden (siehe § 3 Rdn 26).

[1] Vgl. im Einzelnen auch Hügel/Elzer, WEG § 12 Rn 38 ff.

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