Rz. 42

Maßstab für die Erstattung eines Gutachtens ist grds. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), die jedenfalls auf diejenigen Verkehrskreise auszurichten ist, in denen der Gutachter mit einer Verwendung seines Gutachtens, das er nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen hat, rechnen muss.[173] Ein verhältnismäßig geringes Gutachterhonorar rechtfertigt keinen geringeren Sorgfaltsmaßstab.[174]

[173] BGH, WM 1998, 440, 441 = NJW 1998, 1059.
[174] BGH, WM 1998, 440, 441 = NJW 1998, 1059.

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