Rz. 41

Der BGH[171] hat einen Katalog der Gutachterpflichten aufgestellt. Danach hat das Gutachten den vereinbarten Anforderungen zu genügen. Ein geschützter Dritter muss – i.R.d. erkennbaren Verwendungszwecks – seine Entscheidung allein auf das Gutachten stützen können, ohne dass er weitere eigene Ermittlungen anstellen muss. Das Gutachten muss auf Tatsachen beruhen, nicht auf Mutmaßungen und Unterstellungen. Falls der Gutachter Tatsachen, die für das Ergebnis wesentlich sind, nicht selbst erhoben oder überprüft hat, ist dies im Gutachten anzugeben. Sind dem Gutachter die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände unbekannt, hat ihm der Auftraggeber das erforderliche Material zur Verfügung zu stellen (zur Informationspflicht eines Mandanten ggü. seinem Rechtsberater vgl. § 2 Rdn 40 ff.). Angaben des Auftraggebers darf der Gutachter aber nicht ungeprüft in sein Gutachten übernehmen. Vielmehr hat er sich davon zu überzeugen, ob die Angaben des Auftraggebers zutreffen und das zur Verfügung gestellte Material zur Herstellung des Gutachtens tauglich und glaubhaft ist. Verwendet der Gutachter Tatsachenstoff, den er nicht oder nur teilweise selbst ermittelt bzw. nicht oder nur teilweise geprüft hat, muss er dies mit Angabe der Quelle im Gutachten jedenfalls dann eindeutig vermerken, wenn er weiß oder wissen muss, dass dieses auch als Entscheidungshilfe für Dritte dienen soll.

Kennzeichen der Gutachterpflicht ist die unparteiische Erstattung des Gutachtens.[172]

[171] BGH, WM 1998, 440, 441 f. m.w.N. = NJW 1998, 1059.
[172] BGHZ 145, 187, 198 = WM 2000, 2447 = NJW 2001, 360.

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