Rz. 99

Ein besonderer Vorteil der Stiftung liegt in ihrer "Unsterblichkeit". Im Gegensatz zu einer natürlichen Person ist eine Stiftung grundsätzlich darauf ausgelegt, dauerhaft zu existieren und ihren Zweck generationenübergreifend zu verfolgen. Dementsprechend stellt sich für die Stiftung eher selten die Frage nach den Rechtsfolgen ihres "Ablebens", was insbesondere für die Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsrecht von erheblicher Bedeutung ist:

(1) Stiftung als Inhaberin von Personengesellschaftsanteilen

 

Rz. 100

Die Stiftung bürgerlichen Rechts kann als juristische Person problemlos Inhaberin von Anteilen an Personengesellschaften sein.[170] Bei Personengesellschaften stellt sich regelmäßig die Frage, was mit der Gesellschaft im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters durch Tod geschehen soll. Die Gesellschaftsverträge enthalten daher regelmäßig Bestimmungen zur Fortführung der Gesellschaft ohne den verstorbenen Gesellschafter sowie Nachfolge-, Eintritts- und Abfindungsklauseln.[171] Da die gesellschaftsvertraglich getroffenen Nachfolgeregelungen mit den erbrechtlich getroffenen Verfügungen im Einklang stehen sollten, kann es bei der Unternehmensnachfolge zu erheblichen Schwierigkeiten und mitunter zu ungewollten zivil- und steuerrechtlichen Folgen kommen, wenn die gesellschaftsvertraglichen Regelungen von den erbrechtlichen Verfügungen eines Gesellschafters abweichen.[172] Durch die Zwischenschaltung einer Stiftung können daher die mit einem Versterben eines Gesellschafters verbundenen erb,- gesellschafts- und steuerrechtlichen Probleme, die mit einer Unternehmensnachfolge verbunden sind, erheblich reduziert werden.

[170] Vgl. BeckOK-BGB/Schöne, § 705 Rn 54.
[171] Hierzu ausführlich Hecht, JA 2012, 373 ff.
[172] Ausführlich Reimann, ZEV 2014, 521 ff.

(2) Stiftung als Inhaberin von Kapitalgesellschaftsanteilen, insbesondere von GmbH-Anteilen

 

Rz. 101

Die Vererbung von Kapitalgesellschaftsanteilen stellt sich in der Regel etwas einfacher dar. Im Gegensatz zu Personengesellschaftsanteilen fallen Kapitalgesellschaftsanteile im Erbfall zunächst stets in den Nachlass, ohne dass dies durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abbedungen werden könnte.[173] Im Ergebnis entfällt damit aber lediglich die Problematik einer etwaigen Sonderrechtsnachfolge im Unternehmen. Die Zwischenschaltung einer Stiftung zum Unternehmensschutz kann somit auch bei Kapitalgesellschaften sinnvoll sein, um die Gesellschaft vor einem ungewollten Liquiditätsabfluss zu schützen.

[173] Vgl. BeckOK-BGB/Müller-Christmann, § 1922 Rn 86 (für Aktienanteile), Rn 87 (für GmbH-Anteile).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge