Rz. 151
Auch sonstige Teil- und Zwischeneinigungen über andere Folgesachen sind möglich. Hier ist dann entsprechend zu verfahren.
Beispiel 76: Teileinigung
Im Verbundverfahren (Wert Ehesache 27.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 10.800,00 EUR) ist ein Stufenverfahren zum nachehelichen anhängig. Im Termin einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die vom Ehemann zu erteilenden Auskünfte. Anschließend wird über den nachehelichen Unterhalt streitig entschieden. Das Gericht setzt den Verfahrenswert für den nachehelichen Unterhalt auf 50.000,00 EUR und auf Antrag nach § 33 RVG den Gegenstandswert der Auskunft in der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.000,00 EUR fest.
Es entsteht eine Einigungsgebühr nur aus dem Wert der Auskunftsstufe.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 1.843,40 EUR | |
(Wert: 87.800,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 1.701,60 EUR | |
(Wert: 87.800,00 EUR) | |||
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 558,00 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 4.123,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 783,37 EUR | |
Gesamt | 4.906,37 EUR |
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