Rz. 126

In der Ehesache und in Folgesachen, die als isolierte Verfahren Familienstreitsachen wären, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV in Betracht, in der Ehesache allerdings nur bei Säumnis des Antragstellers (§ 130 FamFG).

 

Beispiel 55: Verbundverfahren, Säumnis des Antragstellers

Im Scheidungsverfahren erscheinen der Antragsteller und sein Anwalt nicht zum Termin. Auf Antrag der Antragsgegnerin wird ein Versäumnisbeschluss gem. § 130 Abs. 1 FamFG erlassen, wonach der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt. Der Antragsteller legt keinen Einspruch ein. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR.

Für den Anwalt der Antragsgegnerin entsteht jetzt nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   228,00 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 840,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   159,75 EUR
Gesamt   1.000,55 EUR
 

Beispiel 56: Verbundverfahren mit Versäumnisbeschluss zu Folgesache im Termin

Im Scheidungsverfahren wird auch die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht. Der Ehemann lässt sich nicht anwaltlich vertreten. Im Termin wird die Ehe geschieden und der Ehemann durch Versäumnisbeschluss zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR, Unterhalt 4.800,00 EUR.

Für den Anwalt der Antragstellerin entsteht neben der Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich. Aus dem Wert der Folgesache Unterhalt entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   845,00 EUR
  (Wert: 15.600,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 724,80 EUR  
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV 151,50 EUR  
  (Wert: 4.800,00 EUR)    
 

gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,2 aus 15.600,00 EUR
  780,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.645,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   312,55 EUR
Gesamt   1.957,55 EUR

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