Rz. 126
In der Ehesache und in Folgesachen, die als isolierte Verfahren Familienstreitsachen wären, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV in Betracht, in der Ehesache allerdings nur bei Säumnis des Antragstellers (§ 130 FamFG).
Beispiel 55: Verbundverfahren, Säumnis des Antragstellers
Im Scheidungsverfahren erscheinen der Antragsteller und sein Anwalt nicht zum Termin. Auf Antrag der Antragsgegnerin wird ein Versäumnisbeschluss gem. § 130 Abs. 1 FamFG erlassen, wonach der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt. Der Antragsteller legt keinen Einspruch ein. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR.
Für den Anwalt der Antragsgegnerin entsteht jetzt nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 592,80 EUR | |
(Wert: 7.200,00 EUR) | |||
2. | 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV | 228,00 EUR | |
(Wert: 7.200,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 840,80 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 159,75 EUR | |
Gesamt | 1.000,55 EUR |
Beispiel 56: Verbundverfahren mit Versäumnisbeschluss zu Folgesache im Termin
Im Scheidungsverfahren wird auch die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht. Der Ehemann lässt sich nicht anwaltlich vertreten. Im Termin wird die Ehe geschieden und der Ehemann durch Versäumnisbeschluss zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR, Unterhalt 4.800,00 EUR.
Für den Anwalt der Antragstellerin entsteht neben der Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich. Aus dem Wert der Folgesache Unterhalt entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 845,00 EUR | |
(Wert: 15.600,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 724,80 EUR | |
(Wert: 10.800,00 EUR) | |||
3. | 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV | 151,50 EUR | |
(Wert: 4.800,00 EUR) | |||
gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,2 aus 15.600,00 EUR |
780,00 EUR | ||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.645,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 312,55 EUR | |
Gesamt | 1.957,55 EUR |
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