Rz. 44
Strittig ist die Bewertung, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt oder das ermittelte Anrecht noch verfallbar ist, wenn das Anrecht also keine Ehezeitanteile aufweist.
Rz. 45
Nach einer Auffassung[89] sind solche Anrechte nicht zu bewerten. Nach Auffassung des OLG Stuttgart[90] ist jedes verfahrensgegenständliche und nicht nur jedes auszugleichende Anrecht zu berücksichtigten. Verfallbare Anrechte oder Anrechte ohne Ehezeitanteil können aber nach Billigkeit von der Festsetzung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleich ausgenommen werden.
Beispiel 17: Versorgungsausgleich, Anwartschaften ohne Ehezeitanteil
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 3.000,00 EUR, das der Ehefrau 2.000,00 EUR. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung bei der A-AG, bei der er allerdings zum Zeitpunkt der Heirat nicht mehr beschäftigt war. Bei der B-AG, bei der er jetzt beschäftigt ist, hat er eine betriebliche Altersversorgung, die allerdings noch nicht unverfallbar ist.
Nach h.M. sind nur die gesetzlichen Anwartschaften zu berücksichtigen, so dass sich ein Wert in Höhe von 2 x 10 % x 15.000,00 EUR = 3.000,00 EUR ergeben würde.
Nach OLG Stuttgart wären alle vier Anrechte zu berücksichtigen, wobei die betrieblichen Anrechte nach § 50 Abs. 3 FamGKG gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben können.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen