Rz. 44

Strittig ist die Bewertung, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt oder das ermittelte Anrecht noch verfallbar ist, wenn das Anrecht also keine Ehezeitanteile aufweist.

 

Rz. 45

Nach einer Auffassung[89] sind solche Anrechte nicht zu bewerten. Nach Auffassung des OLG Stuttgart[90] ist jedes verfahrensgegenständliche und nicht nur jedes auszugleichende Anrecht zu berücksichtigten. Verfallbare Anrechte oder Anrechte ohne Ehezeitanteil können aber nach Billigkeit von der Festsetzung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleich ausgenommen werden.

 

Beispiel 17: Versorgungsausgleich, Anwartschaften ohne Ehezeitanteil

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 3.000,00 EUR, das der Ehefrau 2.000,00 EUR. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung bei der A-AG, bei der er allerdings zum Zeitpunkt der Heirat nicht mehr beschäftigt war. Bei der B-AG, bei der er jetzt beschäftigt ist, hat er eine betriebliche Altersversorgung, die allerdings noch nicht unverfallbar ist.

Nach h.M. sind nur die gesetzlichen Anwartschaften zu berücksichtigen, so dass sich ein Wert in Höhe von 2 x 10 % x 15.000,00 EUR = 3.000,00 EUR ergeben würde.

Nach OLG Stuttgart wären alle vier Anrechte zu berücksichtigen, wobei die betrieblichen Anrechte nach § 50 Abs. 3 FamGKG gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben können.

[89] OLG Frankfurt AGS 2017, 228 = NZFam 2017, 376; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2017 – 10 WF 133/15; OLG Bamberg AGS 2016, 191 = JurBüro 2016, 95 = FamRZ 2016, 657 = NZFam 2016, 133 = FuR 2016, 301 = NJW-Spezial 2016, 349; OLG Koblenz AGS 2011, 456; OLG Karlsruhe AGS 2013, 472 m. Anm. Thiel = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2013, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, 187.
[90] OLG Stuttgart AGS 2010, 557 = FamRZ 2011, 134 = NJW-RR 2011, 227 = FamFR 2010, 493 = FF 2011, 130.

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