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Möglich ist auch, dass nur aus einer Folgesache anzurechnen ist.

 

Beispiel 85: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Folgesache

Der Anwalt hatte außergerichtlich über Zugewinn verhandelt. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Anspruch auf Zugewinnausgleich als Folgesache im Verbund anhängig gemacht. Das FamG setzt die Werte wie folgt fest: Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 2.700,00 EUR, Güterrecht 30.000,00 EUR.

Angefallen ist jetzt die Geschäftsgebühr aus dem Wert des Zugewinns in Höhe von 30.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Aus diesem Wert ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung Zugewinn    
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   1.121,90 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.141,90 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   216,96 EUR
Gesamt   1.358,86 EUR
II. Verbundverfahren    
  (Wert: 41.700,00 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.414,40 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 30.000,00 EUR
  – 560,95 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.305,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.179,05 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   414,02 EUR
Gesamt   2.593,07 EUR

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