Rz. 122

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt nur an einem Anhörungstermin eines Ehegatten (§ 128 FamFG) teilnimmt. Die frühere Rechtsprechung, die nach der damaligen Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr abgelehnt hatte, weil es sich bei einem Anhörungstermin nicht um einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung handelt,[112] ist mit der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV durch das 2. KostRMoG nicht mehr vertretbar, da jeder gerichtliche Termin ausreicht.

 

Beispiel 50: Bloße Teilnahme an Anhörungstermin

Der Münchner Anwalt vertritt die in München wohnende Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren, das vor dem FamG Schleswig geführt wird (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR). Das FamG Schleswig lässt die Ehefrau im Wege der Rechtshilfe vor dem FamG München zur Scheidung anhören (§ 128 Abs. 3 FamFG). An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt teil. Hiernach wird vor dem FamG Schleswig verhandelt und die Scheidung ausgesprochen. An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt nicht teil.

Der Anwalt hat zwar nicht am Verhandlungstermin teilgenommen, jedoch am Termin zur Anhörung eines Ehegatten. Daher ist neben der Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert auch eine Terminsgebühr aus dem Wert der Ehesache angefallen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.037,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   197,14 EUR
Gesamt   1.234,74 EUR
[112] OLG Koblenz AGS 2008, 339 = OLGR 2008, 703 = FamRZ 2008, 1971 = Rpfleger 2008, 599 = MDR 2008, 1005 = FamRB 2008, 273 = RVGreport 2008, 350; AG Koblenz FamRZ 2007, 233; OLG Köln AGS 2008, 593.

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