Rz. 122
Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt nur an einem Anhörungstermin eines Ehegatten (§ 128 FamFG) teilnimmt. Die frühere Rechtsprechung, die nach der damaligen Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr abgelehnt hatte, weil es sich bei einem Anhörungstermin nicht um einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung handelt,[112] ist mit der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV durch das 2. KostRMoG nicht mehr vertretbar, da jeder gerichtliche Termin ausreicht.
Beispiel 50: Bloße Teilnahme an Anhörungstermin
Der Münchner Anwalt vertritt die in München wohnende Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren, das vor dem FamG Schleswig geführt wird (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR). Das FamG Schleswig lässt die Ehefrau im Wege der Rechtshilfe vor dem FamG München zur Scheidung anhören (§ 128 Abs. 3 FamFG). An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt teil. Hiernach wird vor dem FamG Schleswig verhandelt und die Scheidung ausgesprochen. An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt nicht teil.
Der Anwalt hat zwar nicht am Verhandlungstermin teilgenommen, jedoch am Termin zur Anhörung eines Ehegatten. Daher ist neben der Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert auch eine Terminsgebühr aus dem Wert der Ehesache angefallen.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 592,80 EUR | |
(Wert: 7.200,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 424,80 EUR | |
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.037,60 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 197,14 EUR | |
Gesamt | 1.234,74 EUR |
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