Rz. 131

Wird eine Einigung über eine (anhängige) Folgesache geschlossen, dann entsteht aus dem Wert der anhängigen Folgesache die 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV:

 

Beispiel 58: Einigung über Folgesache

Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR; Unterhalt 12.000,00 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Folgesache Unterhalt.

Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr entstehen aus dem Gesamtwert.

Die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0 aus dem Wert der Folgesache Unterhalt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.024,40 EUR
  (Wert: 22.800,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   945,60 EUR
  (Wert: 22.800,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   604,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.594,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   492,86 EUR
Gesamt   3.086,86 EUR
 

Rz. 132

Möglich ist auch, dass eine schriftliche Einigung getroffen wird. In diesem Fall ist ebenso abzurechnen. Die Terminsgebühr entsteht dann nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Ein solcher Fall kommt insbesondere bei einem Vergleich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO in Betracht.

 

Beispiel 59: Schriftliche Einigung über Folgesache (I)

Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR; Unterhalt 12.000,00 EUR) einigen sich die Beteiligten vorab über die Folgesache Unterhalt und lassen den Vergleich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich feststellen.

Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr entstehen aus dem Gesamtwert, wobei die Terminsgebühr aus dem Wert der Folgesache Unterhalt nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht.

Die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0 aus dem Wert der Folgesache Unterhalt.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 58.

 

Rz. 133

Ein gerichtlicher Vergleich ist nicht erforderlich. Auch ein sonstiger schriftlicher Vergleich über eine Folgesache reicht aus.[115] Zu beachten ist allerdings, dass die Formvorschriften gewahrt werden.

 

Beispiel 60: Schriftliche Einigung über Folgesache (II)

Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR; Zugewinn 100.000,00 EUR) einigen sich die Beteiligten unter Mitwirkung ihrer Anwälte durch notarielle Vereinbarung über den Zugewinn und erklären im Hinblick darauf die Folgesache Zugewinn in der Hauptsache für erledigt.

Die Verfahrensgebühr entsteht aus dem Gesamtwert.

Ebenso entsteht die Terminsgebühr aus Gesamtwert. Aus Ehesache und Versorgungsausgleich entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV und aus dem Zugewinn nach Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, da ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist.

Die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0 aus dem Wert der Folgesache Zugewinn.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.064,40 EUR
  (Wert: 110.800,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.905,60 EUR
  (Wert: 110.800,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   1.503,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.493,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.043,67 EUR
Gesamt   6.536,67 EUR
[115] OLG Köln AGS 2016, 391 = RVGreport 2016, 259 = Rpfleger 2016, 609 = zfs 2016, 525 = JurBüro 2016, 467 = NJW-Spezial 2016, 540 = RVGprof. 2016, 171; LAG Hamburg RVGprof. 2010, 192 = RVGreport 2011, 110; N. Schneider, Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, NJW-Spezial 2014, 283; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 3104 Rn 77; Bischof/Jungbauer, Nr. 3104 Rn 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 3104 Rn 69.

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