Rz. 198

Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr. Die Höhe dieser Gebühr beläuft sich auf 1,6 (Nr. 3200 VV). Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sie sich auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV). Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV).

 

Rz. 199

Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV erhält der Anwalt darüber hinaus eine Terminsgebühr. Die Höhe beläuft sich auf 1,2 (Nr. 3202 VV), wobei in Folgesachen, die Familienstreitsachen sind, und in Ehesachen auch eine Ermäßigung nach Nr. 3203 VV auf 0,5 in Betracht kommt.

 

Beispiel 111: Beschwerdeverfahren mit mündlicher Verhandlung

Gegen den Beschluss des FamG im Verbundverfahren, mit dem der Antragsgegner auch zur Zahlung von 15.000,00 EUR Zugewinn verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Vor dem OLG wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.040,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   780,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.840,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   349,60 EUR
Gesamt   2.189,60 EUR
 

Beispiel 112: Beschwerdeverfahren mit mündlicher Verhandlung, Versäumnisbeschluss

Gegen den Beschluss des FamG im Verbundverfahren, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR Zugewinn verpflichtet worden ist, legt er Beschwerde ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Anwalt des Antragsgegners nicht, so dass die Beschwerde durch Versäumnisbeschluss zurückgewiesen wird.

Der Anwalt der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin erhält jetzt neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) nur eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3203 VV).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.040,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3202, 3203 VV   325,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.385,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   263,15 EUR
Gesamt   1.648,15 EUR
 

Rz. 200

Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also bei einer Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, bei Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs. Im Beschwerdeverfahren gelten weiterhin die Verfahrensvorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 68 Abs. 3 S. 1 FamFG) und damit auch der Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch dann, wenn nur gegen eine Folgesache Beschwerde geführt wird, die als isoliertes Verfahren eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre.

 

Rz. 201

Kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 und 3 zu Nr. 3104 VV liegt vor, wenn das Gericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absieht. Unerheblich ist dabei, ob das Vorgehen verfahrensfehlerfrei gewesen ist[135] (siehe dazu § 8 Rdn 368).

 

Rz. 202

Kommt es im Beschwerdeverfahren zu einer Einigung, entsteht eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

 

Beispiel 113: Beschwerde gegen Unterhalt mit Einigung

Gegen die Entscheidung des FamG über den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 700,00 EUR monatlich erhebt der Ehemann Beschwerde zum OLG, über die die Beteiligten nach mündlicher Verhandlung eine Einigung erzielen.

Zu den Gebühren der Nrn. 3200, 3202 VV kommt jetzt noch eine 1,3-Einigungsgebühr nach 1000, 1004 VV hinzu (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   811,20 EUR
  (Wert: 8.400,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   608,40 EUR
  (Wert: 8.400,00 EUR)    
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV   659,10 EUR
  (Wert: 8.400,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.098,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   398,75 EUR
Gesamt   2.497,45 EUR
[135] KG AGS 2012, 130 = FamRZ 2012, 812 = NJW-Spezial 2012, 61 = FamFR 2012, 40 = FF 2012, 335; OLG Naumburg AGS 2013, 63 = JurBüro 2013, 306 = NJW-Spezial 2013, 92; OLG Celle FF 2013, 168.

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