Rz. 60

Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen wegen des insoweit zu beachtenden Prioritätsgrundsatzes abhängig vom Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau zu bemessen.

 

Rz. 61

Vom Einkommen des M ist deshalb der oben ermittelte Unterhaltsanspruch bzw. ungedeckte Restbedarf der F1 (900 EUR) abzuziehen. Es verbleiben 1.600 EUR (2.500 – 900 EUR).

Bereinigtes Nettoeinkommen des M (nach Abzug des Unterhalts für F1): 1.600 EUR (2.500 – 900 EUR).

Erwerbstätigenbonus: 1.600 EUR × 10 % = 160 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.600 – 160 EUR = 1.440 EUR

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