Rz. 14

Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt wurden. Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen wegen des insoweit zu beachtenden Prioritätsgrundsatzes abhängig vom Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau zu bemessen.

 

Rz. 15

Vom Einkommen des M ist deshalb der oben ermittelte Unterhaltsanspruch bzw. ungedeckte Restbedarf der F1 (1.125 EUR) abzuziehen.

Bereinigtes Nettoeinkommen des M (nach Abzug des Unterhalts für F1): 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR).

Erwerbstätigenbonus: 1.875 EUR × 10 % = 188 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.875 – 188 EUR = 1.687 EUR

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