1. Pauschalhonorar

 

Rz. 67

Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten ein Pauschalhonorar vereinbaren. Ein Pauschalhonorar liegt in den Fällen vor, in denen eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit mit einer der Höhe nach bestimmten Vergütung bezahlt werden soll. Insoweit vereinbart der Rechtsanwalt mit dem Mandanten, dass er beispielweise für die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs insgesamt 1.500 EUR erhalten soll. Eine solche ziffernmäßige Festlegung der Vergütung hat zur Folge, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit oder besondere Verfahrensgestaltungen und Abläufe bei der Gebührenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden können.[181]

 

Rz. 68

Einerseits begründet die fehlende Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie besonderer Verfahrensgestaltungen und Abläufen bei der Gebührenabrechnung die Probleme einer pauschalen Vergütung. Insbesondere birgt sie die Gefahr, nicht mehr kostendeckend zu arbeiten, da der Rechtsanwalt häufig bei der Mandatsannahme nicht absehen kann, welche Leistungen er im Mandat im Einzelnen zu erbringen hat[182] (vgl. auch § 1 Rdn 49). So wird er beispielsweise nicht erkennen können, ob ein Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch nach einem Aufforderungsschreiben durch die Gegenseite direkt erfüllt wird oder ob eine umfangreiche außergerichtliche und eine daran angrenzende gerichtliche Auseinandersetzung über mehrere Instanzen durchgeführt werden muss.[183]

 

Rz. 69

Andererseits bietet die pauschale Vergütung für den Mandanten die notwendige Transparenz bei der Gebührenabrechnung, da ihm bereits von Anfang an die Kosten seiner Rechtsverfolgung vor Augen geführt werden. Er kann sich auf einen Fixbetrag einrichten, wodurch die Gefahr einer späteren Auseinandersetzung über die Vergütungshöhe beseitigt wird. Dem Rechtsanwalt kann nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er den Mandanten nicht hinreichend über die Vergütungshöhe informiert hat.

 

Rz. 70

Im Ergebnis bietet sich ein Pauschalhonorar an, sofern der Rechtsanwalt den Umfang und den Zeitaufwand seiner Tätigkeit genau abschätzen kann. Insbesondere bei der Beratung zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen bietet sich für beide Vertragsparteien aus den o.g. Gründen der Abschluss eines Pauschalhonorars im Rahmen einer Gebührenvereinbarung an. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs (vgl. Rdn 96). Kann der Rechtsanwalt den Umfang und den Zeitaufwand seiner Tätigkeit nicht einschätzen, sollte eine Pauschale für bestimmte Verfahrensabschnitte oder eine Pauschale mit einer zeitlichen Bearbeitungshöchstgrenze abgeschlossen und diese mit einer sich anschließenden Stundensatzvereinbarung verbunden werden.

[181] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 154.
[182] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 154.
[183] Vgl. Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 154.

2. Zeithonorar

 

Rz. 71

Die Gebührenabrechnung auf der Grundlage einer Zeitvereinbarung ist mittlerweile in der Praxis üblich und häufig auch gewünscht.[184] Im erbrechtlichen Mandat wird die Zeitvereinbarung bevorzugt, weil sie den angemessenen Ausgleich zwischen Arbeitsaufwand und der Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts darstellt. Speziell im Bereich der beratenden Tätigkeit kann durch die Anknüpfung an den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten wie auch den Rechtsanwalt selbst die Höhe der Vergütung nachvollziehbarer werden. Insoweit fängt die Zeitvereinbarung die Schwachstelle der Pauschalvereinbarung auf. Allerdings kann der Rechtsanwalt hier mit der fehlenden Durchsetzbarkeit seiner Gebührenansprüche im Streitfall konfrontiert werden.[185] Der Rechtsanwalt muss stets den Nachweis des geleisteten und damit abzurechenden Zeitaufwands erbringen. Damit im Einzelnen ein Streit unterbunden wird und der Nachweis gelingt, sollte der Rechtsanwalt

ein auch den Mandanten überzeugendes System der Zeitaufzeichnung (Zeittaktklausel, Höhe des Stundensatzes sowie Dokumentation) besitzen und
ein Vertrauensverhältnis zu dem Mandanten aufbauen, damit ein Streit über die geleisteten Stunden nicht aufkommt.[186]
[184] Widder, AnwBl 2023, 165; Deckenbrock, NJW 2020, 1776.
[185] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 160.
[186] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 160.

a) Zeittaktklausel

 

Rz. 72

Der Rechtsanwalt muss für eine transparente Abrechnung mit dem Mandanten eine Zeiteinheit festgelegen, nach der im Einzelfall abgerechnet werden soll. Bei einer Abrechnung nach Stunden sollte festgelegt werden, wie viele Minuten eine Stunde als Abrechnungseinheit besitzt und welche Zeiteinheit berechnet werden soll, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter einer Stunde liegt.[187] In der Praxis wurde hier häufig eine Abrechnung im Viertelstundentakt vorgenommen.[188] Diese Abrechnungspraxis ist in der unterinstanzlichen Rechtsprechung als eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten im Sinne von § 307 BGB gewertet worden, sofern es um eine formularmäßige Klausel ging.[189] Beispielweise führte das OLG Düsseldorf aus, dass die Abrechnung jeder angefangener Minuten eines Viertelstundentakts zu einer V...

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