Rz. 83

Unter die Beratung im Sinne von § 34 RVG fällt die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Begrifflich beschränkt sich die Beratung auf den Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.[230] Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen anwaltlicher Beratung und Geschäftsbesorgung ist regelmäßig, ob der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags nach außen hin tätig werden soll, also ob er beispielweise mit Dritten korrespondieren oder sich bei Gericht bestellen soll.[231] Der Bereich der Beratung wird nicht verlassen, wenn der Rechtsanwalt mit Dritten in Kontakt tritt, sofern Auskünfte eingeholt bzw. Rückfragen gestellt werden.[232] Beispielweise soll das Einholen von Auskünften bei Behörden oder Dritten oder die Anforderung von Gerichts- oder Behördenakten noch zur Beratungstätigkeit gehören.[233] Sofern die Korrespondenz mit einem Dritten über bloße An- und Rückfragen hinaus geht, der Rechtsanwalt mit einem Dritten über die Sache selbst sprechen soll, wird der Bereich der Beratung verlassen.[234]

 

Rz. 84

Die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG ist eine angemessene, ortsübliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB.[235] Gegenüber Verbrauchern ist die Beratungsgebühr auf einen Betrag i.H.v. 250 EUR begrenzt. Für eine Erstberatung ist die Kappungsgrenze sogar nur ein Betrag i.H.v. 190 EUR. Im Bereich des Erbrechts ist Beratung auf der einen Seite regelmäßig sehr aufwändig und auf der anderen Seite haftungsintensiv. Dies gilt insbesondere, wenn die Beratung die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen zum Gegenstand hat und umso mehr, wenn später Erbengemeinschaften entstehen.[236] Dem Rechtsanwalt ist der Abschluss einer Gebührenvereinbarung zu empfehlen.

[230] Schneider/Volpert/Thiel/Eder, § 34 RVG Rn 19.
[231] BGH NJW-RR 2011, 335; Schneider/Volpert/Thiel/Eder, § 34 RVG Rn 18 ff. m.w.N.
[232] Schneider/Volpert/Thiel/Eder, § 34 RVG Rn 19.
[233] OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2017 – 17 W 201/16 = BeckRS 2017, 116619; OLG Bamberg NJW-RR 2016, 640; Mayer/Kroiß/Winkler, § 34 RVG Rn 12 m.w.N.; Schneider, NJW Spezial 2016, 347.
[234] Schneider/Volpert/Thiel/Eder, § 34 RVG Rn 20.
[235] AG Brühl MDR 2009, 58; AG Bielefeld ErbR 2010, 222.
[236] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 10.

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