Rz. 138

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG. Maßgebend ist zunächst der vom Gericht festgesetzte Geschäftswert. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Geschäftswert für den beteiligten Anwalt nur dann gilt, wenn sein Mandant auch am gesamten Verfahrensgegenstand beteiligt ist, also wenn er geltend macht, Alleinerbe zu sein, bzw. wenn er einen Teilerbschein beantragt, der seinen gesamten von ihm beanspruchten Erbteil erfasst.[339]

 

Rz. 139

Der Gegenstandswert eines Erbscheinsverfahrens richtet sich in der Regel nach dem Umfang des beanspruchten Erbteils des jeweiligen Miterben, wobei der Wert des bereinigten Nachlasses zugrunde zu legen ist. Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der einen Miterben im Erbscheinseinziehungsverfahren vertritt, sind regelmäßig nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen. Für die Gebühren der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdegegners im Erbscheinserteilungsverfahren ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert nicht maßgeblich, wenn der Beschwerdegegner nur eine Erbquote beansprucht, sondern sie richten sich nach dem Wert des vom Beschwerdegegner beanspruchten Erbteils. Der Gegenstandswert für die gerichtlichen Gebühren und für die Gebühren der anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten kann unterschiedlich hoch ausfallen. Für Letztere ist er auf Antrag gesondert festzusetzen. Eine Besonderheit besteht bei der Vertretung mehrerer Erben im Erbscheinsverfahren. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach der von jedem Erben beanspruchten Erbquote und ist vom Nachlassgericht auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG für jeden einzelnen Auftraggeber gesondert festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt von den Miterben einheitlich beauftragt wurde.

 

Rz. 140

Die Kosten des Verfahrens können nach billigen Ermessen einem Beteiligten eines streitigen Erbscheinsverfahrens mit widerstreitenden Erbscheinsanträgen ganz oder teilweise auferlegt werden.[340] Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens stellt im Rahmen der Kostenentscheidung nur einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG eingestellt werden kann.[341]

 

Rz. 141

Werden mehrere Miterben im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens von einem Anwalt vertreten, handelt es sich bei jedem Miterben um einen gesonderten Gegenstand. Somit erfolgt kein Mehrvertretungszuschlag.

 

Rz. 142

Im Beschwerdeverfahren ist der Gegenstandswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers am Nachlass zu bestimmen.[342] Bei Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Nachteile, die dem Kläger durch den unrichtigen Erbschein drohen, nach freiem Ermessen festzulegen.[343] Dieser Wert ist in der Regel deutlich geringer als der Wert des Nachlasses.[344] Der Geschäftswert für das Verfahren zur Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden, § 40 Abs. 1 Nr. 3, 2 GNotKG.

[339] Schneider, Webinar Professionelle Abrechnungen in Erbsachen, S. 75 ff.
[342] OLG Frankfurt FamRZ 1994, 169.
[343] BGH KostRsp § 3 ZPO Nr. 176.
[344] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 53.

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