Rz. 111

Das Entstehen der Hebegebühr setzt einen gesonderten Auftrag voraus. Abgegolten werden die Entgegennahme und Verwahrung bis hin zur Auszahlung des verwahrten Betrages. Die Gebühr entsteht jedoch erst bei Aus- oder Rückzahlung des Betrages und wird erst hier fällig. Es handelt sich um eine gesonderte Angelegenheit, so dass auch für diese Gebühr eine Post- und Telekommunikationspauschale gesondert entsteht. Die dem Rechtsanwalt entstehenden Kosten und Gebühren, z.B. Bankgebühren, sind nicht gesondert zu erstatten.[288]

[288] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 42.

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