Rz. 136

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsklage bestehen häufig große Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Teilungsplan. Es werden daher häufig zahlreiche Hilfsanträge gestellt. Nur bei verschiedenen Streitgegenständen sind die Werte, gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, aus dem Haupt- und dem Hilfsantrag zu addieren, wenn das Gericht auch über den Hilfsantrag entscheidet.[333] Bei einer Erbauseinandersetzungsklage wird nur ausnahmsweise von verschiedenen Streitgegenständen auszugehen sein. Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, sind in der Regel gem. § 45 Abs. 4 GKG Haupt- und Hilfsanspruch zusammenzurechnen, da das Ergebnis grundsätzlich auch eine Entscheidung über den Hilfsanspruch beinhaltet.[334] Das Interesse des Klägers, sein Auseinandersetzungsguthaben, ist für den Streitwert maßgebend und nicht etwa der ganze Nachlass – wie die frühere Rechtsprechung annahm.[335]

[333] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 107.
[334] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 107 ff.
[335] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, § 19 Rn 55 m.w.N., z.B. BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3 = EzFamR ZPO § 3 Nr. 44 u.a.

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