Rz. 75

Für die Bestimmung der Angemessenheit eines Stundensatzes existiert kein allgemeingültiges Patentrezept. Vielmehr muss die Höhe des Stundensatzes im Einzelfall unter der besonderen Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Kriterien und den Verhältnissen des Rechtsanwalts getroffen werden.[198] Bei der Bemessung des Stundensatzes müssen die Personal- und Sachkosten des Rechtsanwalts, seine Qualifikation und Erfahrung, sein Status als Partner oder angestellter Mitarbeiter, der Schwierigkeitsgrad der Sache sowie die Zahlungsbereitschaft des Mandanten berücksichtigt werden.[199] Rechtsanwälte, die sich selber als Generalisten bezeichnen, veranschlagen in der Regel einen niedrigeren Stundensatz als Rechtsanwälte, die sich selber aufgrund ihrer Erfahrung oder Qualifikation als Spezialisten bezeichnen.[200] Daneben wird der Stundensatz bei gewerblichen Mandaten in der Regel höher liegen als bei bloßen Privatmandaten.[201] Grundsätzlich dürfte der angemessene Stundensatz zwischen 250 EUR und 500 EUR liegen.[202] Eine darüber hinausgehender Stundensatz dürfte abhängig vom Einzelfall – beispielweise bis zu 1.000 EUR[203] – auch zulässig sein, sofern er angemessen ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die o.g. Kriterien zu berücksichtigen.[204] Im weiteren hängt sie auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen mietpreismäßig günstigen Landesteilen können deutlich anders kalkulieren als international tätige Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem kostspieligen Personalaufwand.[205]

[198] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 67; Hommerich/Kilian, NJW 2009, 1569, 1571 f.
[199] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 67.
[200] Hommerich/Kilian, NJW 2009, 1569, 1571.
[201] Hommerich/Kilian, NJW 2009, 1569, 1571.
[202] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 163.
[203] OLG Karlsruhe. Urt. v. 18.1.2023 – 6 O 448/20; OLG Düsseldorf NJW 2019, 1956.
[204] Vgl. auch BGH NJW 2011,63.
[205] OLG Düsseldorf AnwBl 2022, 240.

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