Rz. 127

Im Vorfeld zu einem Prozess kann es zu Fällen kommen, in denen der Anwalt um Überprüfung gebeten wird, ob die Erbschaft noch ausgeschlagen werden kann oder es wenigstens eine Haftungsbeschränkung gebe. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Erbschaft noch ausgeschlagen werden kann, stellt sich die Frage nach der Bestimmung des Gegenstandswerts. Bei der Ausschlagung ist das Problem, dass ein "negativer" Nachlass besteht.[307] Es ist auf das Interesse des Mandanten an der Ausschlagung abzustellen. Wenn der Nachlass mit einer Summe von 10.000 EUR überschuldet ist, ist das Interesse des Erbenschuldners in derselben Höhe und unabhängig davon, ob er Allein- oder Miterbe ist, da er andernfalls mit seinem Privatvermögen voll haften würde. Die Haftungsbeschränkung durch die Erben vermindert den Streitwert nicht beim Schuldnervertreter. Wird der Anwalt nur mit der Haftungsbeschränkung beauftragt, ist wiederum auf sein Interesse abzustellen.[308]

[307] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 97.
[308] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 98.

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