Rz. 159

Das Nachlassinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff. InsO. gehört jedenfalls nicht zu den Nachlasssachen, sondern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Insolvenzgerichte.[357]

[357] Kroiß/Seiler/Poller, § 342 FamFG, Rn 1.

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