Rz. 79

Insbesondere im Bereich des Erbrechts bietet sich eine Kombination der beiden vorherigen Arten von Vergütungsvereinbarungen an. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten durch Kombination eines Pauschalhonorars mit einem Zeithonorar beispielsweise eine Grundgebühr in Höhe eines Prozent- oder Promillewerts vom Nachlasswert zuzüglich eines Stundenhonorars vereinbaren.[218] Die Vereinbarung einer Pauschale kann mit dem Spezialwissen des im Erbrecht versierten und erfahrenen Anwalts sowie der Bereitschaft, für die Richtigkeit der Ausarbeitung persönlich zu haften, gerechtfertigt werden.[219] Die Vereinbarung eines Stundenhonorars dient dem Rechtsanwalt als Absicherung dafür, dass die tatsächlich erbrachte Leistung ohne das Risiko einer sich erst in der Folgebearbeitung als umfangreich erweisenden Angelegenheit sich am Ende auch in seiner Vergütung widerspiegelt, wodurch die Pauschale beispielweise als Sockelbetrag für die Einarbeitung in das Mandat genutzt werden kann.[220] Das Risiko, nicht mehr kostendeckend zu arbeiten, wird durch die Kombination vermieden.

[218] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 90.
[219] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 90.
[220] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 74.

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