Rz. 154

Es entsteht eine Gebühr nach Nr. 12101 KV nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers, gem. § 348 FamFG. Verfügungen von Todes wegen sind alle Formen von Testamenten (§§ 1937, 2064 ff. BGB) sowie Erbverträge (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Gebührenpflichtig ist deshalb auch die Eröffnung eines Schriftstücks des Erblassers, das einen "Nachtrag" mit einem Änderungsvorbehalt zu einem Vor- und Nacherbfolge anordnenden Ehegattentestament enthält.[352] Die Gebühr entsteht außerdem, wenn eine Verfügung von Todes wegen nach § 351 S. 2 FamFG eröffnet wird, weil sie sich mehr als dreißig Jahre in amtlicher Verwahrung befindet und nicht mehr ermittelt werden kann, dass der Erblasser noch lebt. Es handelt sich um eine Festgebühr, die stets 100 EUR beträgt. Eine Ermäßigung oder ein Wegfall der Gebühr ist nicht vorgesehen. Einer Wertermittlung bedarf es nicht.[353]

[352] OLG Düsseldorf RPfleger 2001, 100.
[353] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 26.

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