Rz. 144

Grundsätzlich fällt für die Wahrnehmung eines Termins eine 1,2 Gebühr nach Nr. 3202 VV RVG an. Diese Gebühr kann auch im schriftlichen Verfahren entstehen. Für die Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird, beträgt die Gebühr lediglich 0,5 nach Nr. 3203 VV RVG.

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