Rz. 162

Gemäß § 6a Abs. 1 BerHG erfolgt die Aufhebung von Amts wegen, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung (nicht der Beratung!) die Voraussetzungen der Bewilligung nicht vorlagen, die Bewilligung aber noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Aufhebung gem. § 6a Abs. 2 BerHG erfolgt auf Antrag des Anwalts, der geltend macht, dass durch seine Tätigkeit der Mandant "etwas erlangt" hat. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Höhe des Honorars, das der Anwalt im Fall der Aufhebung zu beanspruchen hat, und der Höhe des "Erlangten".[362] Die Fragestellung ist, ob dann, wenn der Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung schon das Einkommen/Vermögen gehabt hätte, das er jetzt "erlangt" hat, er Beratungshilfe nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 BerHG erhalten hätte, mit anderen Worten, ob er angesichts des "Erlangten" immer noch Verfahrenskostenhilfe ohne Raten beanspruchen könnte.[363]

[362] Groß/Eders, S. 347.
[363] Groß/Eders, S. 347.

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