Rz. 143

Im Berufungsverfahren erhält der Anwalt Gebühren nach den Nr. 3200 ff. VV RVG. Es entsteht mindestens eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,1 nach Nr. 3201 VV RVG. Diese Gebühr entsteht bereits mit der Entgegennahme der Informationen.[345] Mit Einlegung der Berufung bzw. Begründung des Rechtsmittels entsteht die volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 nach Nr. 3200 VV RVG. Werden in der Berufung nichtrechtshängige Ansprüche mit verglichen, erhält der Rechtsanwalt auch hier, wie in der 1. Instanz, eine Differenzverfahrensgebühr. Hierbei ist die Anrechnungsbestimmung in Nr. 3201 VV RVG zu beachten.

[345] OLG Karlsruhe JurBüro 2008, 540; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1510.

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