A. Allgemeines

 

Rz. 1

Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass und geht dieses von Todes wegen über, geschieht dies idealerweise, indem es direkt in die Hände und die Verantwortung eines geeigneten Nachfolgers gelangt. Wenn die Bestimmung des optimalen Unternehmensnachfolgers allerdings nicht möglich ist, z.B. weil der oder die Erben noch minderjährig sind oder ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, muss die Verwaltung des Unternehmens für die Interimszeit nach dem Erbfall bis zur faktischen Übergabe in die Verantwortung einer dritten Person, dem Testamentsvollstrecker, gelegt werden. Auf diese Weise wird das unternehmerische Vermögen bis zum Bedingungseintritt erhalten und gesichert.

 

Rz. 2

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kommt der Auswahl einer geeigneten, mit der Ausübung des Amtes betrauten Person elementare Bedeutung zu. Benannt werden sollte ausschließlich eine Person, zu der der Erblasser und Beteiligungsinhaber uneingeschränktes Vertrauen hat. Das kann ein außenstehender Dritter (z.B. ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater) oder aber auch ein Familienangehöriger oder eine dem Erblasser sonst nahestehende Person sein. Für wen sich der Erblasser auch immer entscheidet, bedacht werden sollte stets, dass die benannte Vertrauensperson mit den Strukturen des Unternehmens vertraut und fachlich in der Lage ist, das Amt auszuführen.

 

Rz. 3

Der Erblasser sollte sich bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zudem stets Gedanken darüber machen, wie und vor allem in welcher Höhe die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers vergütet werden soll. Wichtig ist zu wissen, dass es keine wie auch immer geartete Verpflichtung für den letztwillig Benannten gibt, das Amt auch tatsächlich anzutreten. Vor der Annahme wird sich die zum Testamentsvollstrecker berufene Person daher sicherlich Gedanken darüber machen, ob eine Ausübung der Tätigkeit vor dem Hintergrund haftungsrechtlicher, terminlicher und finanzieller Fragen sinnvoll ist. Das Gesetz spricht in § 2221 BGB nicht ohne Grund von einer dem Testamentsvollstrecker zustehenden "angemessenen Vergütung". Andererseits sollte selbstverständlich, insbesondere bei größeren Nachlässen, dafür Sorge getragen werden, dass die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung nicht unverhältnismäßig ausfällt. Um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem berechtigten Interesse der mit der Amtsführung betrauten Person und dem Interesse des Erblassers, den Nachlass nicht mit ausufernden Kosten zu belasten, herzustellen, sollte der Erblasser die Gelegenheit nutzen, den unbestimmten Rechtsbegriff "angemessene Vergütung" auszufüllen und im Rahmen der letztwilligen Verfügung klare und eindeutige Vorgaben machen.

 

Rz. 4

In Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten war, ob eine per letztwilliger Verfügung angeordnete Testamentsvollstreckung ins Handelsregister einzutragen ist. Eine gesetzliche Vorgabe, die Klarheit schaffen könnte, existiert nicht. Das Kammergericht verneinte lange Zeit eine Eintragungsmöglichkeit.[1] Begründet wurde dies am Beispiel eines Kommanditanteils mit dem Argument, dass die Testamentsvollstreckung keine haftungsrechtliche oder vertretungsrechtliche Relevanz habe. Außerdem würde das Handelsregister unnötig überfrachtet, wenn man eine Eintragung zuließe.[2] Dem ist nicht zuzustimmen: Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks in das Handelsregister ist notwendig und auch geboten. Schließlich lässt sich die Eintragungsfähigkeit aus der Publizität des Handelsregisters herleiten. Aus dem Sinn und Zweck des Handelsregisters, in welches Tatsachen einzutragen sind, deren Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs unbedingt erforderlich sind, kann geschlussfolgert werden, dass auch der Testamentsvollstreckervermerk einzutragen ist. Erfreulicherweise hat der BGH diese Streitfrage zwischenzeitlich jedenfalls für die Kommanditbeteiligung und für die Dauervollstreckung im Sinne einer Eintragungsfähigkeit und Eintragungspflichtigkeit der Testamentsvollstreckung entschieden.[3]

 

Rz. 5

Der Testamentsvollstrecker muss die Erben je nach den Umständen des Einzelfalles[4] im Voraus über seine Entscheidungen informieren. Es gilt hier der Grundsatz, dass die Intensität der Verpflichtung des Testamentsvollstreckers mit der Bedeutung der Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Erbeninteressen steigt.[5] Handelt es sich um besonders risikoträchtige Geschäfte (z.B. Spekulationsgeschäfte), hat eine Vorabinformation zu erfolgen.[6] Gleiches gilt bei Insichgeschäften und zwar gerade dann, wenn der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.[7] Ganz generell lässt sich sagen, dass der Testamentsvollstrecker sein Haftungsrisiko ganz erheblich durch eine vorherige Information der Erben und Einholung von deren Zustimmung reduzieren kann.

[1] KG Berlin NJW-RR 1996, 227 f.; LG Berlin Rpfleger 1993, 25 f.
[2] KG Berlin NJW-RR 1996, 227 f.; LG Berlin Rpfleger 1993, 25 f.
[4] BayObLG ZEV 1998, 349.
[5] Bonefeld, in: Bonefeld...

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