Rz. 26

Stirbt ein Kommanditist, wird die Gesellschaft grundsätzlich mit den Erben fortgesetzt, § 177 HGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel vorsieht. Allgemein anerkannt ist, dass die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil zulässig ist.[37] Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gesellschafter der Testamentsvollstreckung zugestimmt haben oder der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung vorsieht.

Im Außenverhältnis kann der Testamentsvollstrecker uneingeschränkt handeln. Im Innenverhältnis ist er an die übrigen Gesellschafter gebunden. Nur mit deren Zustimmung kann er die mit der Kommanditbeteiligung verbundenen Rechte ausüben.[38] Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung weiterer Rechte in jedem Fall dann, wenn damit die Haftung der Erben ausgeweitet würde. Das gilt insbesondere für eine Erhöhung der Hafteinlage.[39]

 

Rz. 27

Befindet sich im Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs, hat der Testamentsvollstrecker während der sich aus § 139 Abs. 3 HGB ergebenden dreimonatigen Übergangsfrist das Recht, alle Rechte der Erben wahrzunehmen. Nach Fristende ist eine Testamentsvollstreckung nur zulässig, wenn ein neuer Komplementär in die Gesellschaft eintritt.[40] Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bewirkt mithin zwar eine Kontrolle über die Erben, gibt dem Testamentsvollstrecker aber nicht das Recht, unternehmerische Entscheidungen zu treffen.

[38] Bonefeld, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 17 Rn 263.
[39] BGH NJW 1989, 3152, 3155; Dörrie, ZEV 1996, 373.
[40] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 45.

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