Rz. 22

Die Testamentsvollstreckung kann sich grundsätzlich auch auf den, der Sondererbfolge unterliegenden, Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen.[31] Im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung gelten bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dabei grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei einem Einzelunternehmen. Was die Verwaltungsvollstreckung anbelangt, ist umstritten, ob der Testamentsvollstrecker auch an der Innenseite der GbR Verwaltungsmaßnahmen treffen kann oder nicht.[32] Die herrschende Meinung und auch die Rechtsprechung lehnen dies ab.[33]

 

Rz. 23

Verstirbt ein Gesellschafter und bestehen keinerlei weitere gesellschaftsvertragliche Regelungen, wird die Gesellschaft aufgelöst und es entsteht eine Liquidationsgesellschaft. Die Liquidationsgesellschaft fällt unstreitiger Weise in den Nachlass mit der Konsequenz, dass eine Verwaltungs- bzw. Dauertestamentsvollstreckung hieran möglich ist. Der Testamentsvollstrecker kann dann alle Liquidationsansprüche für die Erben geltend machen.[34]

 

Rz. 24

Ist gesellschaftsvertraglich eine Fortsetzungsklausel vorgesehen, hat der Testamentsvollstrecker das Recht, die Abfindungsansprüche der Erben gegen die Gesellschaft geltend zu machen.

Bei einer Nachfolgeklausel (einfach oder qualifiziert) ist dem Testamentsvollstrecker eine vollumfängliche Verwaltung der Rechte des persönlich und unbeschränkt haftenden Gesellschafters verwehrt.[35]

Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel vor, wird hiervon die Testamentsvollstreckung nicht erfasst. Schließlich geht das Eintrittsrecht durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und nicht aufgrund letztwilliger Verfügung auf den Nachfolger über.[36]

[31] LG Leipzig ZEV 2009, 96.
[32] Weidlich, ZEV 1998, 339 m.w.N.
[33] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 50 f.; BGH DStR 1998, 304.
[34] MüKo/Zimmermann, § 2205 Rn 29.
[35] BGHZ 68, 225.
[36] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 44; BGHZ 22, 186.

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